Satzung
§ 1 Name(1) Der Verein führt den Namen „Center for Qualitative Psychology“.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener
Verein“ in der abgekürzten Form „e.v.“.
§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen, Deutschland.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist
• Ein europäisches Netzwerk mit internationaler Perspektive auf qualitative Forschung in der Psychologie, Pädagogik und anderen verwandten Gebieten zu unterhalten
• durch das eine möglichst große Vielfalt an Methodologien, Methoden sowie epistemologischen Standpunkten in psychologischer Forschung und Forschungsmethodologie gefördert wird
§ 4 Workshops
(1) Der Verein veranstaltet in regelmäßigen Abständen Workshops.
(2) Diese Workshops finden an wechselnden Orten jeweils an einem Wochenende statt.
(3) Bei jedem Workshop wird Kinderbetreuung angeboten.
(4) Thema, Ort und Organisationsteam werden während des vorhergehenden Workshops bestimmt.
(5) Mitgliedsversammlungen des Vereins sind Bestandteil des Tagungsprogramms jedes Workshops.
§ 5 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 6 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet die Mitgliedsversammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar.
(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 7 Austritt der Mitglieder
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten.
(2) Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Die Erklärung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliedsbeitrag
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt.
(2) Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und übernimmt die folgenden Aufgaben:
• PräsidentIn: Vertretung des Vereins nach Außen und Verantwortung dafür, dass Workshops durchgeführt werden,
• Vorstand Kommunikation: Kommunikation über Internetseite, und
• Vorstand Finanzen: Finanzen
(2) Der Vorstand delegiert die konkrete Vorbereitung und Durchführung von Workshops an wechselnde Mitglieder, die jeweils von einer Mitgliederversammlung gewählt werden.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dessen Mitte auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt endet mit seinem oder ihrem Ausscheiden aus dem Verein.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Leistungsvolumen über € 5000,- hinaus, insbesondere für die Aufnahme von Darlehen, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen
- währen der jährlich stattfindenden Tagungen
- bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen zwei Monaten
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert
- wenn der 10. Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
§ 14 Form der Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(2) Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.
§ 15 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.